Teilnahme bei Gerichtsverhandlungen nach dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Da nach § 155 FamFG Kindschaftssachen vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden sollen, kann es erforderlich sein, schon in der ersten Gerichtsverhandlung eine Einschätzung der Familiendynamik und des Konfliktpotentials der Eltern aus psychologischer Sicht vorzunehmen, so dass das Gericht umfassende weitere Maßnahmen auf dieser Basis einleiten kann.