Lösungsorientierte psychologische Gutachten

Auf der Grundlage des § 163 Abs. 2 FamFG kann der familienrechtspsychologische Sachverständige die Aufgabe übertragen erhalten, im Rahmen einer Begutachtung auf einvernehmliche Lösungen zwischen den Parteien hinzuwirken. Auf der Basis einer ausführlichen Diagnostik, bei der das Konfliktniveau der Eltern und die Situation des Kindes erfasst wird, kann bei einem lösungsorientierten Gutachten aufgrund meiner systemischen und mediativen Ausbildungen ein Vermittlungsgespräch erfolgen, um den Eltern die Möglichkeit einzuräumen, eigenverantwortliche Lösungen für ihre Konflikte zu finden. Eine während der Begutachtung erarbeitete Elternvereinbarung kann dann als Vergleich oder durch Beschluss des Gerichts Rechtsverbindlichkeit erhalten.